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Holmegaard Moor
Von dem ursprünglichen Hochmoor sind nur 27 ha zurückgeblieben. Der Torf wurde gestochen und als Brennstoff in den Öfen der Holmegaard Glashütte und der Gegend benutzt.
Bitte beachten, dass jegliche organisierte Aktivität im Moor, wie z.B. aber nicht beschränkt auf, Orientierungslauf, Vogelexkursionen, Nachtigallenausflüge, botanische Ausflüge u.a., in jedem einzelnen Fall der Genehmigung des Besitzers bedarf. Das Moor und seine Flora und Fauna sind verletzbar und der Druck des Publikums ist stark steigend. Man wird deshalb eindringend gebeten, die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes einzuhalten, wie durch Beschilderung an den Zugängen zum Moor angegeben. Das Jagdrecht ist verpachtet, und die Wildaufzucht und Aussetzungsstellen müssen deshalb besonders berücksichtigt werden. An einigen Jagdtagen ist der Zutritt zum Moor durch Beschilderung verboten. Der Publikumverkehr darf nur gemäß den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes betreffend den Verkehr der Öffentlichkeit in privaten Wäldern (auf befestigten Wegen und Pfaden) erfolgen. In dem auf der Naturschutzkarte gezeigten Hochmoorbereich darf der Publikumverkehr aber gemäß den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes betreffend den Verkehr der Öffentlichkeit auf unbestellten Flächen erfolgen. Der Naturschutzausschuss kann mit der Zustimmung des Besitzers Schulen und Forschungsinstitutionen im Hinblick auf Unterricht und Forschung Zutritt zum Moor erlauben.
Bitte beachten, dass jegliche organisierte Aktivität im Moor, wie z.B. aber nicht beschränkt auf, Orientierungslauf, Vogelexkursionen, Nachtigallenausflüge, botanische Ausflüge u.a., in jedem einzelnen Fall der Genehmigung des Besitzers bedarf. Das Moor und seine Flora und Fauna sind verletzbar und der Druck des Publikums ist stark steigend. Man wird deshalb eindringend gebeten, die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes einzuhalten, wie durch Beschilderung an den Zugängen zum Moor angegeben. Das Jagdrecht ist verpachtet, und die Wildaufzucht und Aussetzungsstellen müssen deshalb besonders berücksichtigt werden. An einigen Jagdtagen ist der Zutritt zum Moor durch Beschilderung verboten. Der Publikumverkehr darf nur gemäß den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes betreffend den Verkehr der Öffentlichkeit in privaten Wäldern (auf befestigten Wegen und Pfaden) erfolgen. In dem auf der Naturschutzkarte gezeigten Hochmoorbereich darf der Publikumverkehr aber gemäß den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes betreffend den Verkehr der Öffentlichkeit auf unbestellten Flächen erfolgen. Der Naturschutzausschuss kann mit der Zustimmung des Besitzers Schulen und Forschungsinstitutionen im Hinblick auf Unterricht und Forschung Zutritt zum Moor erlauben.